Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen
Ab 01.01.2017 gilt eine neue Förderrichtlinie für Kälte- und Klimaanlagen.
Förderfähig innerhalb dieses Programmes sind die Errichtung neuer Kälte- oder Klimaanlagen sowie die Voll- oder Teilsanierung von Bestandsanlagen. U.a. werden Kompressionskälteanlagen mit 2 bis 300 kW und Sorptionsanlagen mit 5 bis 500 kW Kälteleistung gefördert.
Betrug früher die Förderung bei Sorptionsanlagen 25% der förderfähigen Investitionen, wird jetzt die Höhe der Förderung anhand der Kälteleistung ermittelt. Bei Neuerrichtung oder Vollsanierung einer Sorptionsanlage mit 500 kW Kälteleistung beträgt der Förderzuschuss z.B. 71.375,09 EUR.
Etwas irritierend oder unglücklich formuliert ist folgender Satz in der Beschreibung der Fördervoraussetzungen für Sorptionsanlagen unter Punkt 3.1.4 der Richtlinie: „Sorptionsanlagen müssen über eine bereits vorhandene Wärmequelle betrieben werden, die in den Sommermonaten wenig genutzt werden kann oder alternativ über eine neu zu installierende Solarthermieanlage.“ Hier könnte man annehmen, dass neue Wärmequellen nur bei Solarthermie gefördert werden. Die Klärung mit der Förderstelle ergab: Bei Prüfung der Fördervoraussetzung für die Sorptionsanlage wird im Antragsformular nach der Wärmequelle (z. B. Wärme aus einem BHKW, Prozessabwärme, Nah- oder Fernwärme, Solarthermie, Geothermie) gefragt. Diese wäre soweit dann auch zulässig, unabhängig davon, ob die Wärmequelle schon besteht, oder erst in Zusammenhang mit der Sorptionsanlage installiert werden würde. Dieser Fall wäre beispielsweise bei der Neuerrichtung einer KWKK-Anlage gegeben.
Neben Unternehmen können gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen Anträge stellen.
Nähere Informationen zum Förderprogramm gibt es auf der entsprechenden Internetseite des BAFA.
www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Klima_Kaeltetechnik/klima_kaeltetechnik_node.html
Förderung von Mini-KWK-Anlagen bis 20 kWel.
Mit dem Mini-KWK-Programm sollen zusätzlich zum Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz Impulse für den breiten Einsatz auch von kleinen KWK-Anlagen gegeben werden. Nach diesem Förderprogramm können neue Blockheizkraftwerke bis 20 Kilowatt elektrischer Leistung in bestehenden Gebäuden (Bauantrag bzw. –anzeige vor 01.01.2009) einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlagen gestaffelt ist.
Besonders energieeffiziente Mini-KWK-Anlagen können zusätzlich zur Basisförderung (Bandbreite: bei 1 kW: 1.900 Euro; bei 20 kW: 3.500 Euro) einen Bonus als prozentualen Aufschlag auf die Basisförderung erhalten. Der Wärmeeffizienzbonus (25 Prozent zusätzlich) wird für Mini-KWK-Anlagen gewährt, die mit einem (zweiten) Abgaswärmetauscher zur Brennwertnutzung ausgestattet und an ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem angeschlossen sind. Der Stromeffizienzbonus (60 Prozent zusätzlich) wird für Anlagen mit einem besonders hohen elektrischen Wirkungsgrad gewährt.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Kommunen und Unternehmen.
Nähere Informationen dazu gibt es auf der entsprechenden Internetseite des BAFA.
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/mini_kwk_anlagen/index.html
Förderung von Wärme- bzw. Kältenetzen nach dem KWK-Gesetz
Für die Errichtung oder Erweiterung von Wärme- und Kältenetzen wird nach dem KWKG 2016 ein Zuschlag gezahlt, wenn das Wärmenetz im Endausbau mit mindestens 75 Prozent Wärme oder Kälte aus KW(K)K-Anlagen gespeist wird.
- Kleinere Netze (bis zu einem mittleren Nenndurchmesser der Leitungen von 100 mm) erhalten eine Zuschlagzahlung von 100 Euro pro Meter Trasse, jedoch max. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionen des Neu- oder Ausbaus.
- Größere Netze (mittlerer Nenndurchmesser der Leitungen über 100 mm) erhalten eine Zuschlagzahlung von 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionen des Neu- oder Ausbaus.
Die Förderung von Wärme- und Kältenetzen ist pro Projekt auf max. 20 Millionen Euro begrenzt. Die Antragsstellung erfolgt über das BAFA. Nähere Informationen dazu gibt es auf der entsprechenden Internetseite des BAFA.
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/waerme_und_kaeltenetze/index.html
Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern nach dem KWK-Gesetz
Förderfähig nach dem KWKG 2016 sind der Neu- bzw. Ausbau von Wärme- und Kältespeichern, wenn wie Wärme des Wärmespeichers überwiegend KWK-Anlagen stammt, die an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und die in dieses Netz eingespeisen können.
- Bei Speichern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmeter Wasseräquivalent: Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens.
- Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent wird ein Zuschlag von 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionen gewährt.
Die Förderung pro Projekt ist auf max. 10 Millionen Euro begrenzt. Die Antragsstellung erfolgt über das BAFA. Nähere Informationen dazu gibt es auf der entsprechenden Internetseite des BAFA.
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/waerme_und_kaeltespeicher/index.html
Förderung von Beratung zum Energie-Sparcontracting
Förderfähig sind je Antragsteller und Standort eine Orientierungsberatung und entweder eine Umsetzungsberatung oder eine Ausschreibungsberatung.
Die Orientierungsberatung soll dem Antragsteller anhand einer Erstanalyse der vorhandenen Immobilien, Liegenschaften oder Anlagen das Energie-Sparcontracting und das Energieliefer-Contracting mit ihren Anwendungsmöglichkeiten sowie ihren Vor- und Nachteilen in einem Überblick darstellen und ihm Entscheidungshilfen hinsichtlich der Wahl der genannten Modelle im Vergleich zu einer Eigendurchführung bieten. Sie endet damit, dass der Projektentwickler aufgrund der im Rahmen der Erstanalyse gewonnen Erkenntnisse eine Handlungsempfehlung abgibt, welches System am zielführendsten ist.
Gefördert werden 80% des Nettoberaterhonorars, maximal 2.000 EUR.
Im Rahmen der Umsetzungsberatung soll der Projektentwickler dem Antragsteller bei der Umsetzung eines Energiespar-Contractings beratend und unterstützend zur Seite stehen (u.a. bei Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, Durchführung des Vergabeprozesses, Auswertung der Angebote, Erstellung der Vertragsmuster). Die Umsetzungsberatung endet mit dem Abschluss eines Energieeinspar-Vertrages zwischen Auftraggeber und Contractor.
Gefördert werden 50% des Nettoberaterhonorars, maximal 12.000 EUR - bei KMUs 30% bzw. maximal 7.500 EUR.
Im Rahmen der Ausschreibungsberatung soll der Projektentwickler den Antragsteller bei der Erstellung einer Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung eines Contracting-Projekts, das kein Energiespar-Contracting-Projekt ist, unterstützen. Die Ausschreibungsberatung endet mit der Erstellung einer Leistungsbeschreibung für eine öffentliche Ausschreibung durch den Auftraggeber.
Gefördert werden 30% des Nettoberaterhonorars, maximal 2.000 EUR.
Antragsberechtigt sind Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise), sich mehrheitlich in kommunalem Eigentum befindliche Unternehmen und Einrichtungen, gemeinnützige Organisationen und anerkannte Religionsgemeinschaften sowie kleine und mittlere Unternehmen, die sich mehrheitlich in Privateigentum befinden und die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen. Die Antragsteller müssen Eigentümer der Immobilien und Liegenschaften sein, die Beratungsgegenstand sein sollen, und deren Energiekosten mindestens 100.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer betragen. Zur Erreichung der Energiekostengrenze besteht auch die Möglichkeit eines sog. „Poolings“.
Nähere Informationen dazu gibt es auf der entsprechenden Internetseite des BAFA.
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/contracting_beratungen/index.html
Begriffsklärungen
Wasseräquivalent
Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität eines Speichermediums, die der eines Kubikmeters Wasser im flüssigen Zustand bei Normaldruck entspricht.
Ansatzfähige Investitionen Wärme- und Kältenetze
Ansatzfähige Investitionen sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärme- bzw. Kältenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere Gebühren, interne Kosten für Konstruktion und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten. Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum o.g. Zuschlag gewährt werden.
Ansatzfähige Investitionen für Wärme- und Kältespeicher
Die ansatzfähigen Investitionen sind alle Kosten – maßgeblich sind jeweils die Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) –, die für die Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Speichern tatsächlich angefallen sind und bei wirtschaftlicher Betrachtung erforderlich waren. Nicht zu den ansatzfähigen Investitionen gehören insbesondere:
- Gebühren
- Interne Kosten für Konstruktion und Planung,
- Kalkulatorische Kosten,
- Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.
- Bei der Umrüstung bestehender Behälter die Kosten für bestehende Komponenten