Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Im Jahr 2006 hat das Energiesteuergesetz (EnergieStG) das Mineralölsteuergesetz abgelöst. Im Energiesteuergesetz ist die Besteuerung aller Energieerzeugnisse, die als Kraft- und Heizstoffe im deutschen Steuergebiet eingesetzt werden, geregelt. Zuständig für die Erhebung der Energiesteuer sind die Hauptzollämter.

Ab dem 01.04.2012 ist eine neue Reglung für die Energiesteuer-Rückzahlungen von KWK-Anlagen in Kraft getreten. Die Veränderung wurde notwendig, da das bisherige Energiesteuergesetz nicht mit dem Beihilferecht der EU vereinbar war. 

Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 2 MW elektrischer Leistung, die nicht älter als 10 Jahre sind oder zu mindestens 50 Prozent modernisiert wurden, erhalten weiterhin die volle Energiesteuer-Rückzahlung (§ 53a). Dabei muss die Anlage das Hocheffizienzkriterium im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG einhalten. Des Weiteren muss ein Monats- oder Jahresnutzungsgrad der Anlage von mindestens 70 Prozent erreicht werden.

KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung, die älter als 10 Jahre sind oder das Hocheffizienzkriterium nicht einhalten, aber einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen, erhalten eine Teilrückerstattung (§ 53b). Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gilt für die Verwendung von Erdgas in Motoren und Turbinen der niedrigere Mindeststeuersatz.

Eine Übersicht zu den Erstattungsbeträgen findet sich im Förderkompass des Vereins Bayerische Energieagenturen e.V..

 


Begriffsklärungen


Hocheffizienzkriterium

Nach dem KWKG (siehe §3 (11)) geförderte KWK-Anlagen müssen „hocheffizient“ im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments sein. Diese Richtlinie definiert den Begriff in ihrem Anhang III a als eine Primärenergieeinsparung (PEE), gegenüber der getrennten Strom- und Wärmeerzeugung, von mindestens 10 Prozent. Die Referenzwirkungsgrade werden in der ergänzenden Richtlinie 2007/74/EG "Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte" geregelt.

Für serienmäßige Kleinanlagen bis 2 MWel. sind geeignete Unterlagen des Herstellers als Nachweis ausreichend. Bei KWK-Anlagen ab 2 MW el. elektrischer Leistung ist ein Sachverständigengutachten für den Nachweis der Hocheffizienz erforderlich.