Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) existiert seit dem 01.01.2009 und befasst sich mit der Verwendung von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteerzeugung. Es bildet damit die Ergänzung zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG), das die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien regelt.
Das EEWärmeG soll den rechtlichen Rahmen bieten, um bis zum Jahr 2020 den Anteil von Erneuerbaren Energien in der Wärme- und Kälteerzeugung auf 14 Prozent zu erhöhen. Das Gesetz regelt die Pflicht zur Verwendung von Erneuerbaren Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung in Neubauten von Gebäuden, indem es eine Nutzungspflicht vorschreibt.
Das Gesetz bezieht sich i.d.R. auf Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, wobei einige bestimmte Gebäudetypen als Ausnahmen zu sehen sind. So fallen beispielweise Wohngebäude nur unter das EEWärmeG, wenn sie mindestens vier Monate im Jahr genutzt werden. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie des Kältebedarfs für Raumkühlung. Als Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes gelten für die Wärme- und Kälteerzeugung folgende Arten (mit Angabe des mindestens erforderlichen Anteils am gesamten Wärme- und Kältebedarf):
- Geothermie (mind. 50 %)
- Umweltwärme (mind. 50 %)
- Solare Strahlungsenergie (mind. 15 %)
- Biomasse (in fester bzw. flüssiger Form mind. 50 % oder als Biogas: mind. 30%)
Anstatt des Einsatzes von Erneuerbaren Energien können auch durch bestimmte Ersatzmaßnahmen die Anforderungen erreicht werden:
- Nutzung von vorhandener Abwärme
- Nutzung von Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen
- Verbesserung der Energieeffizienz in der Gebäudedämmung, durch einen 15 Prozent höheren Standard gegenüber den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV)
- Anschluss an ein Wärmenetz, das zu mindestens 50 Prozent Wärme aus KWK bereitstellt.
Es sind auch Kombinationen der Einzelmaßnahmen zum Erreichen der Anforderungen möglich.
Für den Anwendungsfall einer Kälteerzeugung aus direkt zugeführter Wärme durch eine thermische Kälteerzeugungsanlage ist der Anteil relevant, der auch im Falle einer reinen Wärmeerzeugung (ohne Kälteerzeugung) aus dem gleichen Energieträger gilt.
Der Einsatz von KWK bzw. KWKK in der Wärme- und Kältenutzung bildet somit eine geeignete Maßnahme, um die Anforderungen des EEWärmeG zu erfüllen.