Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Das „Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen“ (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) dient zur Umsetzung der EU-Richtlinie für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.
Neben den Genehmigungen sind im TEHG u.a. Überwachung, Zuteilung und Handel der Emissionszertifikate geregelt.
Zuständige Behörde ist die jeweilige Landes-Immissionsbehörde. Zudem wurde unterstützend im Umweltbundesamt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als nationale Behörde eingeführt. Das Aufgabengebiet der DEHSt umfasst u.a. die Zuteilung sowie die Steuerung der Versteigerung von Emissionsberechtigungen.
Welche Anlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels fallen, ist in § 2 und Anhang 1 Teil 2 festgelegt. Ab dem Jahr 2013 sind nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG alle „Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage“ emissionshandelspflichtig. Jedoch sind Anlagen, die als Brennstoff nur Klärgas, Deponiegas, Biogas oder Biomasse nutzen dürfen (außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung), nicht emissionshandelspflichtig (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 TEHG).
Das TEHG ist damit u.a. relevant für fossil betriebene KWK-Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr.
Nähere Details können auch der Informationsbroschüre „Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die Zuteilungsperiode 2013-2020: Hinweise der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)“ entnommen werden.