Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Im „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) ist u.a. der Schadstoffausstoß von Energieerzeugungsanlagen geregelt. Je nach Größe der Anlage kommen beispielsweise folgende Durchführungsverordnungen zum Tragen:

  • 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)
  • 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
  • 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen)
     

1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)

KWK-Anlagen unter 1 MW Feuerungswärmleistung unterliegen der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (auch Kleinanlagenverordnung genannt))  und sind nicht genehmigungsbedürftig. Jedoch müssen unter 1.BImSchG § 22 allgemeine Anforderungen entsprechend dem Stand der Technik eingehalten werden.

4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist die „Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz”. In ihr sind die Anforderungen für Anlagen, die gemäß der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlage, 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig sind, geregelt. Die TA Luft betrifft Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1 MW. Die einzuhaltenden Grenzwerte für Motoren- und Turbinenanlagen sind unter Punkt 5.4.1.4 und 5.4.1.5 festgelegt. Die Feuerungswärmeleistung entspricht bei KWK-Anlagen der Primärenergieleistung. Die Einhaltung aller von der TA Luft geforderten Grenzwerte bei KWK-Anlagen ist mit der heutigen Motoren- und Abgasreinigungstechnik unproblematisch. Ist eine Anlage in der Größe von etwa 1 MW Feuerungswärmeleistung geplant, kann es sinnvoll sein, diese knapp unter 1 MW Feuerungswärmeleistung auszulegen, um ein aufwendiges Genehmigungsverfahren zu vermeiden.

13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen)

Die 13. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinenanlagen und Verbrennungsmotorenanlagen gilt für Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Gasmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 50 Megawatt, soweit diese nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) unterliegen.