Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014)
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014) trat erstmals 2000 in Kraft. Dies mit dem Ziel, erneuerbaren Stromerzeugungstechnologien durch feste Vergütung, garantierte Abnahme und vorrangige Einspeisung den Markteintritt zu ermöglichen. Es folgten zahlreiche Novellen zur Weiterentwicklung des EEG.
So wurde erstmals 2012 innerhalb des EEGs ein Anreiz zur bedarfsgerechten Stromerzeugung in Form einer Flexibilitätsprämie geschaffen. Durch die Novelle des EEGs im Jahr 2014 wurde anstelle von festgelegten Vergütungssätzen die Direktvermarktung (LINK Direktvermarktung) für bestimmte Leistungsgrößen eingeführt.
Weitere Reformen stehen an. So ist vom Gesetzgeber beabsichtigt, die Direktvermarktung in ein Ausschreibungsmodell umzuändern. Dies soll voraussichtlich ab 2017 erfolgen.
Nähere Details zum EEG können auch dem Informationsportal Erneuerbare Energien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entnommen werden:
http://www.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Gesetze/Das_EEG/das_eeg.html
Förderung durch das EEG
Für KWK-Anlagen kommt eine Förderung nach dem EEG in Betracht, wenn sie mit einem der folgenden Energieträger betrieben werden:
- Feste Biomasse
- Biogas bzw. Biomethan
- Klärgas, Deponiegas, Grubengas
- Geothermie
Innerhalb des EEGs werden Biomasseanlagen bis max. 20 MWel. gefördert. Bei größeren Anlagen kann eine anteilige Förderung erhalten werden. Die Förderung für die Stromerzeugung durch Vergärung von Gülle ist auf max. 75 kWel. beschränkt. Welche Energieträger als Biomasse nach EEG anerkannt sind (bzw. welche Stoffe nicht darunter fallen) ist in der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) aufgelistet. Zudem ist in der Biomasseverordnung geregelt, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des EEGs fallen.
Seit dem EEG 2014 ist die Direktvermarktung für Neuanlagen über 500 kWel. bzw. ab 01.01.2016 für Neuanlagen über 100 kWel. praktisch verpflichtend. Für kleinere Anlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren zzgl. dem Inbetriebnahmejahr. Durch diese Umstrukturierung des EEGs wird ein Anreiz zur flexiblen Stromerzeugung geschaffen.
Anlagenbetreiber, die der Direktvermarktung unterliegen, erhalten eine Marktprämie. Die Marktprämie entspricht der Differenz zwischen der Höhe des jeweils anzulegenden Werts nach den Vergütungssätzen und dem Börsenstrompreis (energieträgerspezifischer Monatsmarktwert). Wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie ist, dass die Anlage fernsteuerbar ist (§ 35 Abs. 1 bzw. § 36 EEG 2014). Kleine Anlagen, die nicht der Direktvermarktung unterliegen erhalten eine Einspeisevergütung nach den entsprechenden Vergütungssätzen (§§ 40 bis 55 EEG 2014) abzüglich 0,2 Cent/kWh (§ 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG). Damit soll der Aufwand für die Direktvermarktung honoriert werden.
Die jeweiligen Vergütungssätze können u.a. dem Förderkompass des Vereins Bayerische Energieagenturen e.V. entnommen werden.
Mit dem EEG 2014 wird erstmalig auch der selbst erzeugte und verbrauchte Strom mit der EEG-Umlage belastet (§61 EEG 2014). Dies betrifft alle Neuanlagen, die ab dem 1. August 2014 ans Netz gehen. Eine verringerte Umlagebelastung gilt für Erneuerbare Energien Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen. Die verringerten Umlagesätze werden stufenweise eingeführt und sind zunächst bis 2017 festgelegt. Zuerst sind 30% der EEG-Umlage zu entrichten (ab 2016: 35%, ab 2017: 40%). Ausgenommen von der Umlagebelastung sind der Kraftwerkseigenverbrauch sowie Kleinanlagen bis 10 kW (jedoch nur bis max. 10.000 kWh/a).
Begriffsklärungen
Direktvermarktung
Durch die im EEG festgelegte Direktvermarktung, müssen Anlagenbetreiber den in Ihrer Anlage erzeugten Strom an der Börse vermarkten, bzw. diesen über einen Direktvermarkter vermarkten lassen. Zusätzlich zum erzielten Börsenpreis erhält der Anlagenbetreiber noch die sogenannte Marktprämie. Die Einnahmen des Betreibers setzen sich dann aus dem Erlös an der Strombörse (dem Marktpreis) und einer Marktprämie zusammen. Diese errechnet sich aus den im EEG festgelegten Fördersätzen, abzüglich des durchschnittlichen monatlichen Börsenpreises.
Hocheffiziente KWK-Anlage
Die verringerte EEG-Umlagebelastung gilt für KWK-Anlagen, die hocheffizient im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind und einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes erreichen.